Nichtmitglieder
Wer ist Nichtmitglied des Erdölbevorratungsverbandes?
Nichtmitglieder sind nach § 23 Absatz 3 des Erdölbevorratungsgesetzes diejenigen Unternehmen, die u. a. beitragspflichtige Erdölerzeugnisse selbst ausführen oder an internationale Seeschiffe verbunkern, aber nicht Mitglieder des Erdölbevorratungsverbandes sind, weil sie keine eigenen Einfuhren oder Herstellungen haben.
Nichtmitglieder können beim Erdölbevorratungsverband die Erstattung der ihnen von ihrem Vorlieferanten in Rechnung gestellten Beiträge für die in § 23 Absatz 2 des Erdölbevorratungsgesetzes genannten Verwendungen (sogenannte Abzugstatbestände) beantragen.
Für Nichtmitglieder gelten dieselben Auskunfts- und Meldepflichten wie für die Mitglieder.