Freigabe
Voraussetzung für eine Freigabe von Vorratsbeständen des Erdölbevorratungsverbandes ist eine Freigabeverordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Energie, in der der Freigabezeitraum und die Freigabemengen nach Produkten bestimmt werden.
Nach § 12 Abs. 5 des Erdölbevorratungsgesetzes sollen "Vorräte vorrangig den Mitgliedsunternehmen unter angemessener Berücksichtigung ihres Anteils an der Aufbringung der Kosten des Verbandes angeboten werden". Die einzelnen Mitgliedsfirmen erhalten daher nach Veröffentlichung der Freigabeverordnung im Bundesanzeiger einen Zuteilungsbescheid, in dem ihr Anteil an den Freigabemengen nach Kostenbeteiligungsschlüssel ermittelt ist.
Die mit dem Zuteilungsbescheid mitgeteilten Mengen werden den Firmen danach zum Marktpreis zum Kauf angeboten oder durch Suspendierung von Delegationen zur Verfügung gestellt. Die Angebotsmengen werden in der Regel gleichmäßig auf vier Kalenderwochen verteilt und können somit wochenweise angenommen werden. Bei Nichtannahme verfällt der diesbezügliche Zuteilungsanspruch.
Für angenommene Mengen werden Freistellungen an das betreffende Lager erteilt, von denen die Firmen eine Kopie zur Kenntnis erhalten. Nach Abnahme der Mengen erhalten die Firmen eine Rechnung.
Eine Freigabeperiode erstreckt sich über den in der Freigabeverordnung festgelegten Vierwochen-Zeitraum. Sollten durch eine erneute Freigabeverordnung weitere Vorratsbestände freigegeben werden, wiederholt sich dieser Ablauf.