Vorratshaltung für sonstige Vorratspflichtige
gemäß § 9 ErdölBevG
I.
Der Erdölbevorratungsverband ist in der Lage, folgende Vorratsmengen für interessierte zentrale Bevorratungsstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu halten:
1. Erdöl (Rohöl): 0 cbm.
2. Erdölerzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 2 ErdölBevG: 0 cbm.
II.
Die Bedingungen, unter denen der Erdölbevorratungsverband bereit ist, die unter Ziffer I. aufgeführten Vorratsmengen zu halten, lauten:
Entfällt derzeit.